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LG Frankenthal - Entscheidung vom 12.01.1983

1 T 382/82

Normen:
ZPO § 325
ZPO § 775

Fundstellen:
DRsp IV(421)157c
Rpfleger 1983, 162

Hinweis zu B Die Urschrift ersetzt selbstredend die Ausfertigung (ist jedoch in der Praxis meist für den Gerichtsvollzieher nicht verfügbar); sie kann sich bei den (beigezogenen) Akten des Vollstreckungsgerichts [...]
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