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AG Freiburg - Entscheidung vom 04.11.1982

3 C 391/82

Normen:
BGB § 249

Fundstellen:
AnwBl 1983, 238
DAR 1983, 83
DRsp I(123)271c
ES Kfz-Schaden G-3/3
MDR 1983, 314

Der Kl. kann seine Gebühren und Auslagen gemäß § 249 BGB erstattet verlangen, denn insoweit ist ihm ein adäquat-kausaler Schaden entstanden. Die Berufstätigkeit eines Anwalts ist eine besondere geldwerte Leistung. Es [...]
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