I. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 19. Januar 1976 VI R 108/73 (BFHE 117, 436 , BStBl II 1976, 219 ) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) folgende [...]
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