Die Sache ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob 'Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen' (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 Betäubungsmittelgesetz ) erst dann gegeben sind, wenn [...]
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