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BVerfG - Entscheidung vom 09.06.1970

2 BvL 16/68

Normen:
GG Art. 72 Abs. 1
LBO (Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 - GBl. S. 151 -) § 95 Abs. 6 § 112
StGB § 367 Abs. 1 Nr. 15

Fundstellen:
BVerfGE 29, 11
BauR 1970, 157
BayVBl 1970, 323
JuS 1970, 583
NJW 1970, 1592

I. 1. Gemäß § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 500 DM oder mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bestraft, wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die [...]
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