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»Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften gehört zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Die Eignung zur Jugendgefährdung sowie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS hierfür gegebenen Beispiele sind unbestimmte Rechtsbegriffe
»Zum Begriff des anderen angemessenen Arbeitsplatzes eines schwerbeschädigten Behördenangestellten.«
»Fehlerhafte Nachversicherungen können nicht nach § 99 AKG im Wege einer fiktiven Nachversicherung berichtigt werden.«
»Der Legalzessionar besitzt im Rahmen des auf ihn übergegangenen Entschädigungsanspruches ein eigenes Antragsrecht nach dem Abgeltungsgesetz unabhängig von der Anmeldung des Besatzungsschadens durch den unmittelbar Geschädigten.«
»Zum Begriff der Kunst im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS. Dient eine Schrift im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS der Kunst, so darf sie in keinem Falle indiziert werden. Eine Interessenabwägung zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit ist unzulässig.«
»Wird die Untätigkeitsklage vor Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO bestimmten Frist erhoben, so ist das Verfahren bis zum Ablauf der Frist auszusetzen.«
»Die Bestimmung der Sehschärfe durch Optiker ist keine Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) und unterliegt nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.«
»1. § 28 BSHG widerspricht nicht dem Grundgesetz, soweit er das minderjährige unverheiratete Kind zunächst auf Einkommen und Vermögen seiner Eltern verweist. 2. Zur Auslegung der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG. 3. Die Verpflichtung der Behörde zur L
»Die Rückerstattung von Überzahlungen kann im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nur nach § 32 KfürsV verlangt werden. Neben § 32 KfürsV finden die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts keine Anwendung.«
»Die Einrede der Verjährung kann unzulässige Rechtsausübung sein, wenn rechtswidrige Maßnahmen des Schuldners des verjährten Anspruchs dazu geführt haben, daß dieser dem Gläubiger nicht bekanntgeworden ist (hier bei Hinterbliebenenversorgung).«
»Zur Frage, ob und in welchem Umfang der vertreibungsbedingte Verlust von Wirtschaftsgütern, die während der deutschen Besetzung in der Ukraine aus dem Vermögen einer Kolchose zugeteilt oder in sonstiger Weise erworben worden sind, einer Schadensfeststell
»Zur Teilunanfechtbarkeit von Verwaltungsakten.«
»Die gerichtliche Überprüfung der Feststellung des Verlustes von Dienstbezügen wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens eines Bundesbeamten vom Dienst obliegt nicht den allgemeinen Verwaltungsgerichten, sondern den Bundesdisziplinargerichten.«
»Zur Abgrenzung der Befugnisse der für die beamtenrechtliche Versorgung zuständigen Dienststellen von den Befugnissen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Nachversicherung nach § 72 G 131.«
»1. Zur Gültigkeit der Ländervereinbarung über die Errichtung einer Filmbewertungsstelle. 2. Zur Frage, ob die vergnügungsteuerrechtliche Bevorzugung prädikatisierter Filme mit den Grundrechten des Art. 5 Abs. 1 und 3 GG vereinbar ist. 3. Die Entscheidung
»Zur Frage, ob ein Dienstunfall vorliegt, wenn ein Berufssoldat, der sich ohne medizinische Notwendigkeit auf dienstlichen Befehl zur Wiederherstellung der Felddienstverwendungsfähigkeit einer Operation unterzogen hat, an den Operationsfolgen stirbt.«
»Zur Kostenauferlegung zu Lasten des Prozeßbevollmächtigten wegen unzulässiger Rechtsmitteleinlegung.«
Baurecht, Einstellplätze und Garagenbaupflicht, Ablösungsverträge
»Zur Klage gegen die Eintragung in die Warnmitteilungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes.«
»Das Stichtagserfordernis des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zu Art. 131 GG (ursprüngliche Fassung, Fassung 1953 und Fassung 1957) erfüllen die dort bezeichneten Personen, wenn sie am 23. Mai 1949 oder am 31. März 1951 oder am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz od
»Im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG ist neben einer Unterhaltsvereinbarung der geschiedenen Ehegatten auch eine bis zum Tode des geschiedenen Beamten eingetretene wesentliche Änderung der 'Geschäftsgrundlage' dieser Unterhaltsvereinbarung jedenfalls da
»Eine ohne Antrag des Ersatzdienstpflichtigen erfolgte Einberufung zu einer anerkannten Organisation (§ 5 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 13. Januar 1960) war nicht völlig unwirksam (nichtig), sondern nur anfechtbar.«
»1. Ein Anspruch auf Hauptentschädigung kann durch Einbringung in eine eheliche Gütergemeinschaft Gesamtgut werden. Einen Anspruch auf Erfüllung der Hauptentschädigung können nach Scheidung der Ehe und vor der Auseinandersetzung beide Eheleute nur gemeins
»1. Hat der unmittelbar Geschädigte seinen Ausgleichsanspruch abgetreten, so kann er jedenfalls im Einvernehmen mit dem Abtretungsempfänger die Feststellung des Schadens und Zuerkennung der Hauptentschädigung im eigenen Namen beantragen. 2. Bei Anwendung
»1. Zahlungen an Entschädigungsrente sind auf die den Erben des unmittelbar Geschädigten zustehende gesamte Hauptentschädigung auch dann anzurechnen, wenn die Entschädigungsrente dessen Witwe, die ihn erst nach der Schädigung geheiratet hat, gewährt wird.
»Zur Auslegung des § 16 Bundessozialhilfegesetz.«
»Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG kann nicht allein mit Rücksicht auf ein ärztliches Gutachten verneint werden, in dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt auf unter 50 v. H. bewertet wird.«
»Bei Anwendung der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) ist über die Frage der Dienstunfähigkeit in tatsächlicher Hinsicht aus der Sicht des 8. Mai 1945, in rechtlicher Hinsicht jedoch nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 zu entscheiden (Be
»Zur Auslegung des Art. 116 GG.«
»1. Zur Untersagung der Gewerbeausübung in Fällen, in denen der Gewerbetreibende die vom Lohn einbehaltenen Arbeitnehmeranteile nicht an die Krankenkasse abgeführt hat. 2. Zur Frage der ganzen oder Teiluntersagung der Ausübung eines Gewerbes. 3. Eine Teil
»Zum beihilferechtlichen Begriff des angemessenen Umfanges notwendiger Aufwendungen.«
»1. Die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt des Bundespräsidenten auf dem Gebiete des Soldatendienstrechts ist ohne Vorverfahren zulässig. 2. Zur Versetzung von Berufsoffizieren vom Brigadegeneral an aufwärts in den einstweiligen Ruhestand.«
»Zur Anwendung des § 1 Abs. 1 Buchst. e Erstes Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65).«
»Die Errichtung einer Arbeitskammer für die Arbeitnehmer als Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Heranziehung der Mitglieder zu Beiträgen verstößt nicht gegen das Grundgesetz.«
»Zum Begriff der Verwaltungsmaßnahme im Sinne von § 3 a des Namensänderungsgesetzes.«
»Zur Frage, wann ein Kraftdroschkenunternehmer, der vor der Vertreibung Inhaber mehrerer Genehmigungen war, bei Erteilung einer Genehmigung 'angemessen' berücksichtigt ist.«
»1. Es ist Aufgabe des Gerichts, nicht der Sachverständigen, die Tatsachen festzustellen, auf die der vom Gericht bestellte Sachverständige bei der Anfertigung eines Gutachtens angewiesen ist. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im öffentlichen Ve
»1. Unter dem Vertreibungsgebiet im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV ist nicht das einheitliche Vertreibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 LAG zu verstehen (Bestätigung von BVerwGE 15, 20 [22]). 2. § 9 Abs. 2 Nr. 4 der 7. Feststel
»1. Zu der Frage, ob das Abstellen von Kraftfahrzeugen an öffentlichen Straßen über Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen (sogenannte Laternengarage) zum Parken nach § 16 StVO gehört. 2. Zur Frage der verkehrsrechtlichen Gesetzgebungsbefugnis.«
»Wird ein Antrag auf Wohngeld abgelehnt, bleibt er bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung im Streit, ohne daß er nach bestimmten Zeitabschnitten jeweils von neuem gestellt werden müßte. Ob dem Antragsteller zugemutet werden kann, die volle Miete aufzubrin
»Die in § 22 Abs .1 des preußischen Gesetzes über die Standesvorrechte des Adels und die Auflösung der Hausvermögen vom 23. Juni 1920 in der Fassung vom 22. April 1930 enthaltene namensrechtliche Regelung hält sich im Rahmen des Art. 109 Abs. 3 der Weimar
»Eine als Ersatzschule anerkannte Privatschule ist aus staatlichen Mitteln dafür zu subventionieren, daß sie den Staat von seiner Bildungsaufgabe entlastet und ihm dadurch besondere Kosten erspart.«
»Die Schulaufsichtsbehörde ist im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht berechtigt, die Einrichtung eines weiteren Klassenzuges in einer kommunalen höheren Schule anzuordnen.«
»Zum Begriff der Stammbehörde im Sinne von § 9 Abs. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes.«
»Zur Klagebefugnis des Vermieters gegen die Erteilung der wohnungsbehördlichen Tauschgenehmigung an den Mieter. Zum Begriff des Scheintausches von Wohnungen. Beim Wohnungstausch muß auch eine bewirtschaftete Wohnung nicht schon vor dem Tausch tatsächlich
»1. Zur Bindung der Gerichte und Behörden an eine auf eine Verfassungsbeschwerde ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 2. Auch hauptberuflich für ihre Religionsgemeinschaft tätige Amtsdiener der Zeugen Jehovas sind nicht vom Wehrdienst (Er
»Zur Frage, in welchem Umfange sich der betroffene Staatsbürger gegen die Erteilung einer gebührenpflichtigen Verwarnung im Wege einer Klage wenden kann.«
»Das Reklameverbot bei Kraftdroschken erstreckt sich auch auf die Anbringung eines Pappschildes mit der Telefonnummer des Unternehmers im Rückfenster der Kraftdroschke.«
»Zur Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Betrieben der Versorgungs-(Bedürfnis-)Gewerbe.«
»1. Im Genehmigungsverfahren nach §§ 16 ff. GewO kann auf Antrag zunächst durch Vorbescheid darüber entschieden werden, ob die Errichtung einer Anlage bestimmter Art an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich zulässig oder unzulässig ist. 2. Zum Erfordernis
»1. Gegenüber einem Gewerbetreibenden, der sein Gewerbe auch schon vor Inkrafttreten neuen Rechts ausgeübt hat, darf - vorbehaltlich besonderer Bestimmungen - die Gewerbeuntersagung nicht ausschließlich auf Verfehlungen gestützt werden, die er während der
»1. Gegenüber einem Gewerbetreibenden, der nach Inkrafttreten neuen Rechts den Betrieb eines Gewerbes angefangen hat, dessen Untersagung das bisherige Recht nicht vorsah, ist es zulässig, die nach neuem Recht mögliche Gewerbeuntersagung auch allein auf St
»1. Die in § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 bezeichneten früheren Berufssoldaten sind nur bei Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 ('dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel') versorgungsberechtigt
»1. Zum Rechtsschutz gegen einen Anrechnungsvorbehalt in einem Bescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung (Ergänzung zu BVerwGE 23, 249). 2. Zur Auslegung des § 244 LAG (Voraussetzung und Wirkung der Übertragung eines Anspruches auf Hauptentschä
Notwendige Beiladung der am Beugenehmigungsverfahren beteiligten Gemeinde
Die Länder sind befugt, im bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahren zu Bauten der Landesverteidigung Gebühren zu erheben.
»1. Das hamburg. Denkmalschutzgesetz ist vorkonstitutionelles Recht und genügt den Anforderungen von Art. 14 Abs. 3 GG. 2. Die Unterstellung unter Denkmalschutz ist nicht stets nur ein Ausfluß der Sozialbindung des Eigentums; es kann darin eine Enteignung
»Dienststelle einer Besatzungsmacht kann auch eine deutsche Behörde sein, die eigenverantwortlich kraft beliehener Besatzungsgewalt entschieden hat; dies kann für die Besatzungskostenämter in der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone zutreffen. Die Ver
»Die vorläufige Hilfeleistung durch den Träger der Sozialhilfe nach § 44 BSHG als solche hindert den Hilfeempfänger nicht, die Ansprüche zu verfolgen, deren rechtzeitige Erfüllung die vorläufige Hilfeleistung überflüssig gemacht hätte.«
»Hält der Träger der Sozialhilfe den Hilfesuchenden für arbeitsunfähig, so kann Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mit der Begründung versagt werden, der Hilfesuchende weigere sich, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Pflicht des Hilfesuch
»Die in den Krankenanstalten tätigen Schwestern des Roten Kreuzes sind nicht Bedienstete im Sinne von § 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg.«
»§ 11 Abs. 3 der 6. FeststellungDV in dem Wortlaut der Änderungsverordnung vom 23. August 1963 (BGBl. I S. 711) gilt auch in den Fällen des § 9 der Verordnung.«
»Wer Wirtschaftsgüter in einem Vertreibungsgebiet außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937), das sich im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung befand, nach dem 31. Dezember 1937 erworben hat, ohne d
»Der das Vorverkaufsrecht ausübende Miterbe kann vor Übertragung des Erbanteils grundsätzlich nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des Anteils angesehen werden.«
Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage; Beitragspflicht bebauter Grundstücke nach Inkrafttreten des BBauG
»Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht geltend gemacht, das Urteil beruhe auf der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wird aber durch die Behauptung einer Abweichung in Wirklichkeit eine Rechtsfrage aufgeworfen, di
»1. Die zweite Wohnung eines Familienheims muß zum Bewohnen durch einen anderen als den Inhaber der Eigentümerwohnung und dessen Haushaltsangehörige bestimmt sein. 2. Die Bestimmung des Zwecks der zweiten Wohnung trifft der Eigentümer des Familienheims. D
»Die Anerkennung eines Familienheims mit zwei Wohnungen als steuerbegünstigt ist zu widerrufen, wenn die zweite Wohnung nach ihrem Freiwerden nicht binnen angemessener Frist wieder einem Dritten als Wohnung überlassen wird und die Gesamtwohnfläche die für
»1. Die Weigerung der Wiedergutmachungsbehörde, nach unanfechtbar gewordener Ablehnung eines Wiedergutmachungsantrags einen zweiten Antrag sachlich zu prüfen und zu bescheiden, führt in der Regel zu keiner gerichtlichen Überprüfung (im Anschluß an BVerwGE
»Zur Abgrenzung der Entscheidungsbefugnis der Wiedergutmachungsbehörde und der Zahlungsbehörde bei der Festsetzung des Ruhegehalts der noch nicht wiederangestellten Geschädigten, insbesondere bei der Festsetzung des fiktiven Besoldungsdienstalters.«
»1. Zur Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückforderung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten auf Grund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene - später rechtskräf
»Schüler des sog. zweiten Bildungsweges können unter Umständen bis zur Reifeprüfung vom Wehrdienst zurückgestellt werden.«
»Zur Anwendbarkeit des Art. 29 EGBGB n. F. auf die Namensfeststellung Staatenloser.«
»Die Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung mit der Einschränkung, daß die Bebaubarkeit des zum Zwecke der Bebauung erworbene Grundstück vom Zuerwerb einer weiteren Fläche abhänge, ist mit der Regelung in den §§ 19 bis 21 BBauG unvereinbar. Ein solcher
»Zur Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes bei der Zahlung von Kindergeld und erhöhten Ortszuschlägen.«
»1. Zum Verhältnis der §§ 116 Abs. 1 Nr. 3 und 116 a Satz 2 BBG. 2. Zum Begriff der 'besonderen Fachkenntnisse' als notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes.«
»Einem Beamten, dem nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Versorgung zusteht, kann die Versorgung jedenfalls dann nicht unter Berufung auf Treu und Glauben vorenthalten werden, wenn sein vom Dienstherrn beanstandetes Verhalten als Dienstvergehen in Betracht komm
»§ 2 des Milch- und Fettgesetzes verstößt auch insoweit nicht gegen das Grundgesetz, als es die Festsetzung öffentlich-rechtlicher Beziehungen zwischen Molkereien und Milchhändlern zuläßt.«
»Gegenüber der Berufung auf den Ablauf einer Ausschlußfrist kann im Subventionsrecht nur in besonderen Ausnahmefällen der Einwand des Rechtsmißbrauchs durchgreifen.«
»1. Bei der Entschädigungsrente sind die Endgrundbeträge der Kriegsschadensrente in voller Höhe anzusetzen und nicht um die Anteile von Erben zu kürzen, die mangels Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen nach den allgemeinen Vorschriften des LAG/FG selbst
»1. Als früherer Vermögenswert im Sinne des § 10 der 5. ASpG-DV können nach dem 1. Januar 1940 vom Gläubiger einer Sparanlage erworbene Auslandsbonds auch dann nicht anerkannt werden, wenn diese mit dem Erlös aus dem Verkauf von Wertpapieren erworben word
»Ein unanfechtbar gewordener Bescheid der zuständigen Behörde, durch den einem Antragsteller die Kriegsgefangenenentschädigung bewilligt worden ist, hindert die Verwaltung nicht, im Verfahren wegen Bewilligung der zusätzlichen Entschädigung nach § 3 Abs.
»1. Die Vorschrift des § 9 Abs. 6 LBesG Berlin, wonach die nach § 7 G 131 eingetretenen Rechtswirkungen auch im Rahmen des Landesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen sind, ist rechtsgültig; sie steht insbesondere nicht im Widerspruch zu den Rahmenschrift
»1. Im Falle verspäteter Zahlung von Dienstbezügen können, jedenfalls nach Bundesbeamtenrecht, Verzugszinsen nicht gefordert werden. Auch wenn die verspätete Zahlung auf ein Verletzung der Fürsorgepflicht zurückzuführen ist, ist § 288 Abs. 1 BGB nicht ent
»Ehemalige Schutzpolizeibeamten, die bereits vor dem 8. Mai 1945 wegen Ablaufs ihrer Pflichtdienstzeit mit Polizeiversorgungsschein aus dem Polizeidienst ausgeschieden sind, gehören nicht zu dem von § 72 Abs. 1 Sätze 1 und 2 G 131 erfaßten Personenkreis.«
»Verheirateten Sowjetzonenflüchtlingen kann aus dem Härtefonds neben der Hausrathilfe für den Fluchtschaden am ehelichen Haurat eine weitere Hausrathilfe für einen Kriegssachschaden in der Sowjetischen Besatzungszone gewährt werden, wenn durch diesen vore
»1. Wird der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht lediglich hilfsweise gestellt, so kann die Verweisung nicht im Beschlußwege erfolgen. 2. Für den Ersattungsanspruch nach § 27 Abs. 1 des Tuberkulosehilfegesetzes ist der Rechtsweg z
»Der Blindenbegriff des § 24 Abs. 2 BSHG n. F. deckt sich mit dem des § 1 Abs. 2 SchwbG. Die Rechtsprechung des Senats zum Blindenbegriff des Schwerbeschädigtengesetzes (Urteil vom 7. Oktober 1965, BVerwGE 22, 150) ist daher auch für das Sozialhilferecht
»Auch diejenigen Verzugszinsen, die nach der Kündigung des Aufbaudarlehens vom Schuldner gezahlt wurden, sind auf Grund gesetzlicher Vorschrift in die Umwandlungsberechnung einzubeziehen (Fortentwicklung von BVerwGE 15, 99).«
»1. Sind während des Krieges Möbel aus Aussteuermitteln erworben worden und ist ihr Transport an den Wohnsitz eines der Ehegatten aus kriegsbedingten Gründen unmöglich gewesen, so kann ihr Verlust ein feststellungsfähiger Kriegssachschaden sein. 2. 'Toter
»1. § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV ist rechtsungültig. 2. Zur Berücksichtigung von Forderungen gegen das Deutsche Reich bei der Schadensfeststellung im Sinne des § 12 Abs. 2 FG.«
»Der Freistaat Bayern ist nicht berechtigt, durch Leistungsbescheid den Anspruch auf Ersatz des Schadens zu verwirklichen, den ihm ein bayerischer Landrat bei einer als 'Organ des Staates' ausgeübten Tätigkeit zugefügt hat.«
»Die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Senatorengesetzes vom 7. Juli 1953, die Beamte im Wartestand während ihrer Zugehörigkeit zum Senat oder zu einem Bezirksamt als Bezirksbürgermeister oder Bezirksstadträte alle drei Jahre in die nächsthöher
»1. Der allgemeine Grundsatz des Reisekostenrechts, daß der Beamte für den durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwand zu entschädigen ist, begrenzt reisekostenrechtliche Ermächtigungen, nach denen die zuständige Stelle allgemein oder im Ei
»Einkünfte aus der Verwendung bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen auch dann unter die Ruhensregelung des § 158 BBG, wenn der Bedienstete einen wiedergutmachungsrechtlichen Versorgungsanspruch hat und als ausländischer Staatsangehöriger von
»Der Dienstunfallschutz erstreckt sich nicht auf einen von dem Beamten zur Erreichung der Dienststelle oder seiner Wohnung gewählten größeren Umweg, wenn die Wahl dieses Umweges ausschlaggebend von außerdienstlichen Umständen, insbesondere von persönliche
»Ändern sich die Verhältnisse zugunsten eines Besatzungsgeschädigten, so sind die geänderten Verhältnisse nur dann vom Zeitpunkt ihrer Änderung dem neuen Bescheid zugrunde zu legen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse vor der Antragstellung klar erkennbar
»1. Die Zehnjahresfrist (§ 150 Abs. 2 BBG = § 123 Abs. 2 DBG) für die Anmeldung von Unfallvorsorgeansprüchen der früheren Berufssoldaten im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG beginnt ebenso wie die Zweijahresfrist (§ 150 Abs. 1 BBG = § 123 Abs. 1 DBG) ers
»1. Art. 120 GG n. F. widerspricht nicht höherrangigem Verfassungsrecht. 2. Art. 120 GG n. F. deckt auch solche bundesrechtlichen Vorschriften über die Verteilung von Kriegsfolgelasten, die unter der Geltung des Art. 120 GG a. F. wegen Fehlens einer geset
»Die Entschädigung nach § 13 AbgG setzt insbesondere einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Schädigung und späterer Instandsetzung voraus.«
»Eine Verletzung der Personenwürde im gerichtlichen Verfahren kann derjenige nicht rügen, der nicht die verfahrensrechtlichen Mittel der Abhilfe - hier Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit - ergriffen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nich
»Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist nicht ermächtigt, durch eine in den Durchführungsbestimmungen zur Weisung über die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung in der Fassung vom 1. Februar 1963 enthaltene Anordnung die Erfüllung von für Kri
»1. Das Vertrauen in die Bestandskraft eines rechtswidrig zustande gekommenen, die Hautentschädigung zuerkennenden Bescheides schließt eine Rücknahme dieses Bescheides nur aus, wenn das Vertrauen betätigt worden ist (Fortführung von BVerwGE 17, 335). 2. Z
»1. Auch ein schon zwei Jahre vor dem Inkrafttreten der Musterungsverordnung vom 6. Februar 1963 als tauglich gemusterter Wehrdienstpflichtiger kann ohne erneute förmliche Musterung einberufen werden. 2. Wird ein Wehrpflichtiger für eine bestimmte Zeit vo
»1. Zur Überbesetzung eines Gerichts, dem gleichwertige Verfahren mit unterschiedlicher Besetzung der Richterbank zugewiesen sind. 2. Zum Recht des Bürgermeisters auf freie Meinungsäußerung bei Gemeinderatswahlen.«
»1. Wird ein ao. Lehrstuhl in einen o. Lehrstuhl umgewandelt, so hat der bisherige Lehrstuhlinhaber nicht schon deshalb Anspruch auf die Dienstbezüge eines o. Professors, weil ihm früher die Amtsbezeichnung sowie die Rechte und Pflichten eines o. Professo
»Zur Frage, ob es gegen Bundesrecht verstößt, wenn die Gymnasialklassen 5 - 10 in eine sog. additive Gesamtschule eingegliedert werden.«
»Als letzter Feststellungszeitpunkt im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV kann auch ein späterer Zeitpunkt als der 1. Januar 1945 - hier der 1. Januar 1946 - in Betracht kommen.«
»Zur Berechnung von Kriegssachschaden an einem zurückerstatteten Grundstück, das vom Erwerber in Betriebsvermögen überführt worden war, nach Schadenseintritt jedoch wieder zum Grundvermögen gehört hatte.«
»1. Hat der Beamte nicht beantragt, die Auslagen dem Bund aufzuerlegen, so bedeutet die Nichterwähnung der Auslagenerstattung im Tenor einer Entscheidung nach § 26 Abs. 5 BDO aF die Ablehnung der Erstattung. 2. § 100 Abs. 2 BDO aF verstößt nicht gegen Art
»Verfolgen, die am 31. Dezember 1952 oder am 1. Januar 1960 ihren ständigen Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich hatten, haben keinen Anspruch auf Schadensfeststellung nach der 7. FeststellungsDV (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der 7. FeststellungsD
»In dem § 249 Abs. 3 LAG hat der Gesetzgeber die Entscheidung der Finanzbehörden über die Minderung der Vermögensabgabe und ihres Vierteljahresbetrages wegen eingetretener Kriegssachschäden zur Tatbestandsvoraussetzung einer Kürzung des Grundbetrages der
»Wird ein angeblich abgetretener Anspruch auf Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz geltend gemacht, so ist der Zedent nicht notwendigerweise beizuladen, auch wenn er selbst denselben Anspruch erhebt.«
»1. Gegen die Ablehnung der Entlassung aus dem Wehrdienst wegen besonderer Härte (§ 29 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes) ist nur die Anfechtungsklage und nicht die Verpflichtungsklage gegeben (Fortentwicklung von BVerwGE 16, 224). 2. Zum Verhältnis der Zurü
»Zum Rechtsstreit über eine Wehrdienstaufnahme nach § 13 a des Wehrpflichtgesetzes ist der Träger der Behörde des zivilen Bevölkerungsschutzes notwendig beizuladen, wenn er den Kläger für diese Zwecke verpflichtet hat.«
»1. Zur Frage, ob die Gründe für die Auflösung eines Doktorandenverhältnisses zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden können. 2. Zur Frage, in welchem Umfange die Gründe für die Auflösung eines Doktorandenverhältnisses seitens des Hochschul
»1. Zum Emeritierungsrecht des Hochschuldirektors. 2. Nach Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes konnte der Landesgesetzgeber nicht den Hochschullehrern an nichtwissenschaftlichen Hochschulen das Emeritierungsrecht verleihen.«
»1. Zur Ersatzzustellung eines Urteils an den 'Gehilfen' eines Gewerkschaftsangestellten und zu den Rechtsfolgen der fehlerhaften Zustellung eines nicht verkündeten Berufungsurteils. 2. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist keine Grundlage für den Anspr
»Zur Abgrenzung des Streitgegenstandes, wenn durch rechtskräftiges Urteil der Anspruch eines Beamten auf eine Ernennung mit der Begründung verneint worden ist, es fehle an einer den Dienstherrn bindenden Zusicherung.«
»Dem prozeßunfähigen Kläger ist in entsprechender Anwendung des § 57 ZPO ein Vertreter zu bestellen, wenn sich sein Begehren auf Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz richtet und die Hilfsbedürftigkeit möglicherweise durch die geistige Behinderung hervor
»Der Anspruch auf Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes ist jedenfalls dann nicht vererblich, wenn er bis zum Tode des Hilfesuchenden noch nicht zugesprochen und die Gewährung von Blindenhilfe nicht wegen eines säumigen Verhaltens der Sozia
»Die Kosten eines ärztlich angeordneten Transportes eines Behinderten in eine Anstalt, in die er zum Zwecke seiner Behandlung aufgenommen werden soll, zählen zu den Kosten der Eingliederungshilfe. Diese Kosten hat der überörtliche Träger der Sozialhilfe z
»Festgestellte Vertreibungsschäden an privatrechtlichen geldwerten Absprüchen außer Reichsmarksparanlagen sind ohne Rücksicht darauf, in welcher Währung sie ursprünglich bestanden haben, mit dem vollen, sich aus dem Feststellungsbescheid ergebenden, in Re
»Ist einem Antragsteller nach dem Lastenausgleichsgesetz durch einen zuständigen Behördenbediensteten Kenntnis von der Ablehnung seines Begehrens gegeben worden, so ist eine Beschwerde hiergegen auch dann zulässig, wenn sie vor der förmlichen Zustellung d
»Eine Revision, die lediglich auf einen verzichtbaren Verfahrensmangel gestützt worden ist, ist bei sonst schlüssigem Vorbringen nicht deshalb unzulässig, weil der Revisionsführer unterlassen hat, die Behauptung aufzustellen, er habe den Mangel bereits in
»Einem während der Verschleppung eines Elternteils vorehelich geborenen, durch Verheiratung seines deutschen Vaters mit der Mutter nach § 1719 BGB ehelich gewordenen Kinde steht vom Zeitpunkt der Eheschließung der Eltern ab die Kriegsgefangenenentschädigu
»Zu den Voraussetzungen für die Gewährung und die Neufestsetzung von Unfallausgleich.«
»Zur Abgrenzung des Begriffs des 'früheren Beamten'. Zur Verwandlung von Reichsrecht in 'regionales' Landesrecht nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches. Zum Widergutmachungsanspruch geschädigter Beamter, die auch ohne Verfolgung ihre Rechtsstellung
»1. Zur Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG für die Auslegung des Handwerksbegriffs im Berufszulassungsrecht. 2. Typische 'Expreß-Schuhbars' werden nicht handwerksmäßig betrieben (Bestätigung von BVerwGE 17, 230).«
»Zur Erteilung eines amtlichen Führungszeugnisses an einen Antragsteller, gegen den ein Verfahren schwebt, das zu seiner Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder zur Untersagung der Ausübung eines Berufs oder Gewerbes führen kann.«
»Sowohl die Entschädigungsansprüche nach dem AHK-Gesetz Nr. 47 als auch die Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht empfangener Entschädigung sind öffentlicher Natur. Die Vollstreckungsgewalt einer Verwaltungsbehörde entspricht ihrer Verfügungsgewalt. Die V
»Die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zum Ende des Schuljahres, in welchem der Lehrer das 65. Lebensjahr vollendet, durch § 51 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes verstößt weder gegen einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeam
»§ 97 VwGO ist verletzt, wenn Zeugen im Ausland (Niederlande) vernommen werden, ohne daß den Beteiligten Kenntnis von dem Beweistermin gegeben wurde. Es bedeutet einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, wenn die Vernehmung weiterer Zeugen gemäß Beschluß nach
»Zur Frage, ob zuviel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe des Brutto- oder des Nettobetrages zurückgefordert werden dürfen (Anschluß an BVerwG 24, 92).«
»Zum Widerruf einer 'bis auf weiteres' ausgesprochenen Bewilligung einer Privatdozentenvergütung für einen Privatdozenten und apl. Professor, wenn dieser einen anderweitigen Hauptberuf ergreift.«
»1. Zur Ordnungsmäßigkeit der Verkündung der 2. ÄndVO zur 6. FeststellungsDV vom 15. April 1958 (BGBl. I S. 250). 2. Bei nicht bekanntem Einheitswert besteht kein Anspruch auf Ermittlung des Ersatzeinheitswertes ausschließlich nach den Vorschriften des Be
»Über den Anwendungsbereich des § 26 des Personenstandsgesetzes.«
»Über den Anwendungsbereich des § 26 Personenstandsgesetz.«
»Zur Frage der Berechnung der den Mitgliedern des Personalrats gemäß § 42 Abs. 2 des Personenvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu zahlenden Reisekostenvergütung.«
»Über die Bedeutung des § 72 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes.«
»Zur Frage, wann der Wahlvorstand nach Personalvertretungsrecht in seiner Gesamtheit tätig werden muß.«
»Eine gesetzliche Regelung, nach der dem Beamten für Kinder, die sich verheiratet haben, der Kinderzuschlag nicht zusteht, ist vereinbar mit den Verfassungsgrundsätzen über die Gleichbehandlung und über den Schutz von Ehe und Familie.«
»Zur Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf frühere Richter wegen ihrer Spruchtätigkeit in der NS-Zeit (hier: Richter beim Volksgerichtshof).«
»Die Ansprüche des Lehrers aus Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in bezug auf die Tauglichkeit einer vom Schulträger gestellten Lehrer-Dienstwohnung richten sich unter der Geltung der hessischen Schulgesetze von 1953 nicht gegen den Schulträg
Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Anbauvertrags
»1. Es hindert eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen einen Wasserverband auf Feststellung der Nichtmitgliedschaft nicht, wenn keine Anrufung der Aufsichtsbehörde vorangegangen ist. 2. Der Dezernent der Aufsichtsbehörde handelt, wenn er einen Wasserverb
Bemessung des Erschließungsbeitrags bei Eckgrundstücken und Gleichheitsgrundsatz
Begriff der Splittersiedlung; Umfang des Bestandsschutzes
»Bewiesene oder glaubhaft gemachte Verbindlichkeiten treten auch bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs an die Stelle von Pauschbeträgen (§ 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV).«
»Der Vertreter des öffentlichen Interesses bleibt am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch dann beteiligt, wenn er am Verfahren der Vorinstanz ausschließlich als Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt war und gegen die in jener Instanz
»Einwendungen, die ein Betroffener im Ausschließungsverfahren nach §§ 41 FG, 360 LAG schlüssig vorbringt, hindert in aller Regel die Ausschließung, sofern sie nicht durch das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Beweisaufnahme widerlegt werden können. We
»Auf eine Antragsrücknahme kann sich die Behörde dann nicht berufen, wenn sie die Rücknahme durch unrichtige Belehrung verursacht hat. Hat ein Geschädigter ein Darlehen erhalten und beantragt er danach Hauptentschädigung und Kriegsschadenrente gleichzeiti
»Zur Frage, wann eine Rechtsmittelbelehrung einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält. Der Antrag, ein vermeintlich unanfechtbar abgeschlossenes Verfahren wieder aufzugreifen, muß in Lastenausgleichssachen als Einlegung des zulässigen Rechtsbehe
»Zum Begriff der schweren Verfehlung in § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Zahnheilkundegesetzes (homosexuelle Betätigung eines Zahnarztes).«
»1. Seit 1. Oktober 1960 bedürfen auch die Unternehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt gewerbsmäßig ein anderes Spiel im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO veranstaltet haben, dazu der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. 2. Zur Versagung der Unbedenklichkeits
»1. Der Widerruf der Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW (F. 1962) bedarf nicht der förmlichen Zustellung. 2. Die Nebentätigkeit eines Richters als stellvertretender Vorsitzender eines Berufungsausschusses für Za
»Hat die Ehe mit einem Beamten bis zu dessen Tode weniger als drei Monate gedauert, so ist die - §123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBG zugrunde liegende - Vermutung, daß es sich um eine 'Versorgungsheirat' gehandelt hat, zwar in aller Regel, aber nicht ausnahmslos
»Zur Frage des Rechtsweges für die Klage eines Geistlichen auf Feststellung des Fortbestehens seines Pfarrerdienstverhältnisses einschließlich seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegen seine Landeskirche.«
»Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in dem auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten lautenden Urteil eines Truppendienstgerichtes steht stets unter dem gesetzlichen Vorbehalt, daß der Verurteilte eine Ruhegehalt erdient hätte. O
»Trotz unanfechtbar gewordener Ablehnung der Befreiung vom Wehrdienst muß die Behörde darüber erneut sachlich entscheiden, wenn der Wehrpflichtige sich auf neue, rechtserhebliche Beweismöglichkeiten stützt.«
Voraussetzungen für die Anerkennung eines lanwritschaftlichen Betriebs; Begriff des 'Dienens'; Maßgeblichkeit der Planungsvorstellungen der Gemeinde [Flächennutzungsplan]
Sonstige Nutzungen, die von § 29 nicht erfaßt sind, können trotzdem durch Festsetzungen eines Bebauungsplans geregelt werden, weil dieser als Rechtsnorm aus sich heraus wirkt.
Qualifizierter und nicht qualifizierter Bebauungsplan sind beides Rechtsnormen. Bei einem qualifizierten Bebauungsplan bestimmt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens allein nach dessen Festsetzungen. Bei einem nicht qualifizierten Bebauungsplan sind zunäc
»Der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts kann zur Vorbereitung der Entscheidungen des Gerichts nur einem Mitglied des Gerichts als beauftragtem Richter die Aufgabe übertragen, Ermittlungen und Verhandlungen vorzunehmen.«
Rechtswirkungen der Festsetzungen eines Bebauungsplans hinsichtlich 'sonstiger' Nutzungen von Grundstücken
»Frühere wissenschaftliche Assistenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf gelten innerhalb der ersten vier Jahre ihrer Tätigkeit nicht nach § 99 AKG als nachversichert.«
»Die Rechtsmittelbelehrung erfordert bei der Angabe des Sitzes nicht die Mitteilung der Anschrift der Stelle, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist.«
»1. Zum Begriff des 'dauernden' Aufenthalts im Ausland. 2. Gegenüber der Feststellung seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen dauernden Aufenthalts im Ausland ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann der Betroffene sich auf Unzumutbarkeit
»Ist der für den Verlust eines Wirtschaftsgutes anzusetzende Schadensbetrag um den trotz der Schädigung verbliebenen Wert zu kürzen, so ist dieser Wert in Anwendung von § 21 FG nach der am Stichtag geltenden Währung und dem in dieser Währung sich ergebend
»Einer studentischen Vereinigung darf die Eintragung in die bei der Universität Frankfurt nach Maßgabe der Zulassungsordnung von 1948/1951/1953 geführte Liste nicht deshalb verweigert werden, weil sie nicht auf Farbentragen und Mensuren verzichten will.«
Umfang der zu berücksichtigenden öffentlichen Belange bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich
»Die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, daß die Bezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschrift des § 158 BBG gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden.«
»1. Verkaufsstellen auf Omnibus-Bahnhöfen sind keine Betriebe, für die besondere Ladenschlußzeiten gelten. 2. Zur Erteilung von Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlußzeiten.«
»Die Möglichkeit, das Erstattungsgesetz vom 18. April 1937 anzuwenden, hindert den Dienstherrn grundsätzlich nicht, den Erstattungsanspruch durch Klageerhebung geltend zu machen.«
»1. Zur Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus auf zwischen Reich und Gemeinde geschlossene sogenannte Garnisonverträge. 2. § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist auch bei der Verweisung auf einen anderen Rechtsweg anwendbar.«
»Die Vorschriften in § 15 des nordrhein-westfälischen Kommunalwahlgesetzes über den Umfang der Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter sind mit dem Bundesrecht vereinbar.«
»Bei der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz ist die tatsächliche Entwicklung des Sozialhilfefalles nach Erlaß des letzten behördlichen Bescheides außer acht zu lassen. Jeder ei
»1. Schriften, die eines der in § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS aufgeführten Merkmale erfüllen, sind in der Regel als jugendgefährdend anzusehen, ohne daß es im Einzelfalle einer näheren Prüfung bedürfte, ob ihre Lektüre geeignet ist, eine sozial-ethische Fehlentwi
»Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Amtsunterschlagungen im Gehaltsabhebungsverfahren der Bundespost.«
»Die Betriebsschulden im Sinne des § 6 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV umfassen auch kurzfristige Verbindlichkeiten.«
»Der vertreibungsbedingte Verlust von Wohnraum, dessen unentgeltliche Innehabung auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung beruhte, berechtigt nicht zur Schadensfeststellung zum Zwecke der Gewährung von Hauptentschädigung.«
»1. Zur Frage des Eigenbesitzes an landwirtschaftlichem Vermögen. 2. Zur Erheblichkeit kriegsbedingter Umstände bei Beurteilung lastenausgleichsrechtlicher Tatbestände.«
»Die Prediger der 'Gemeinde Gottes' sind als Geistliche vom Wehrdienst befreit.«
»1. Wegen eines Vertreibungsschadens an Wirtschaftsgütern, die in einen aus Nationalitätenvermögen stammenden Gewerbebetrieb eingebracht worden sind, bestehen keine Ansprüche auf Schadensfeststellung oder Ausgleichsleistungen, wenn diese Wirtschaftsgüter
»Zum Ausschluß des Widerspruchsverfahrens und zur Klagefrist in Wiedergutmachungssachen. Zur Anrechnung von Einkünften aus einer Verwendung außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Versorgungszahlungen, die den früheren Bediensteten jüdischer Diensther
»1. Zur Prüfung des zur Entscheidung stehenden Klagebegehrens im Revisionsverfahren. 2. Zur Abgrenzung der Verpflichtungsklage von der Anfechtungsklage. 3. Dienstunfähige Geschädigte, deren Beförderung unterblieben ist, können wiedergutmachungsrechtlich n
»Auch in Wehrpflichtsachen ist die Widerspruchsbehörde verpflichtet, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in vollem Umfange neu zu prüfen, und zwar unter Berücksichtigung neuen Vorbringens.«
»Ein Einberufungsbescheid, durch den ein Wehrpflichtiger, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zum vollen Grundwehrdienst einberufen wird, wird nicht dadurch rechtswidrig, daß der Wehrpflichtige während eines nachfolgenden Rechtsstreits das 25
»1. Zur Gerichtsbarkeit und zum Verwaltungsrechtsweg bei einem Streit um die Benutzung eines kirchlichen Friedhofs. 2. Zur Genehmigungspflicht kirchlicher Friedhofssatzungen. 3. Zur Bestimmung des Friedhofszwecks.«