I. 1. Das Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893) - im folgenden HebG - bestimmt, daß zur Geburtshilfe außer den Ärzten nur Frauen befugt sind, die von der zuständigen Behörde als Hebamme anerkannt sind [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!