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BFH - Entscheidung vom 31.01.1964

VI R 252/62 U

Normen:
EStG (1960) § 9 Ziff. 6, § 7, § 21
ErbbauV § 1, § 11
GrEStG § 2 Abs 2
RBewG § 50 Abs 2
EStG § 23, § 9 S. 1
EStG § 7 Abs 1, § 11 Ziff 4
BGB § 1018, § 96

Fundstellen:
BStBl 1964 III, 187

Die beschwerdeführenden Eheleute (Bf.) erklärten für 1960 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 1106,37 DM. Der Betrag setzt sich zusammen aus 1096,80DM Jahreserbbauzins für ein dem Ehemann über 99 Jahre [...]
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