1. DIE KLAEGERIN BEHAUPTET IN ERSTER LINIE, DIE ANGEGRIFFENEN TEILE DER ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE MIT DEN AKTENZEICHEN NR. T/10.202 UND T/10.203 VOM 12. FEBRUAR 1958 HÄTTEN FÜR DIE BUNDESREGIERUNG KEINE [...]
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