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BGH - Entscheidung vom 05.03.1958

IV ZR 307/57

Normen:
ZPO § 384

Fundstellen:
BGHZ 26, 391
DRsp IV(415)42Nr. 1
NJW 1958, 826

Siehe auch OLG Hamburg, FamRZ 1965, 277. Der Zeuge braucht daher nur die allgemeinen Voraussetzungen eines Weigerungsrechtes zu nennen. Zu mehr ist er nicht verpflichtet, weil andernfalls der Schutzzweck der Bestimmung [...]
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