Parkverstöße: OLG kippt Verwarngelder bei Einsatz privater Dienstleister
Das OLG Frankfurt hat in einer Grundsatzentscheidung die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch „private Dienstleister“ für rechtswidrig erklärt. Die so ermittelten Beweise unterliegen demnach einem absoluten Verwertungsverbot. Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, obliegt nach dem Gericht ausschließlich dem Staat. Das entsprechende Verfahren muss eingestellt werden.
„Autoposer“ unterliegt vor Gericht
Bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen zu verursachen, kann ein behördliches Verbot nach sich ziehen. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem sog. „Autoposer“-Fall bestätigt. Polizeilichen Meldungen zufolge war der Fahrer des Fahrzeugs im Streitfall u.a. mit durchdrehenden Rädern und laut aufheulendem Motor unterwegs.
Vorfahrtsregeln bei der Autobahnauffahrt
Die Vorfahrtsregel des § 18 Abs. 3 StVO, nach der der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt vor Fahrzeugen hat, die auf die Fahrbahn auffahren wollen, gilt auch bei „Stop-and-Go-Verkehr“ – also bei einem Mindestmaß an Bewegung im Verkehr. Fahrzeugführer, die auf die Fahrbahn einer Autobahn auffahren, müssen das Rücksichtnahmegebot beachten. Das hat das OLG Hamm entschieden.
Handy am Steuer: Verbot auch beim Kontrollieren und fehlender SIM-Karte
Wer während der Fahrt mit einem Pkw sein Mobiltelefon in den Händen hält und mittels des Home-Buttons kontrolliert, ob das Telefon tatsächlich ausgeschaltet ist, benutzt das Telefon im Sinne der Straßenverkehrsordnung und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Und auch bei einer fehlenden SIM-Karte ist jede Nutzung des Handys verboten. Das hat das OLG Hamm in zwei Verfahren entschieden.
Abschleppen vom Privatgrundstück
Ein privater Grundstücksbesitzer ist in der Regel berechtigt, Falschparker sofort abschleppen zu lassen, ohne die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beachten zu müssen, solange die Maßnahme erforderlich ist, um die Besitzstörung zu beenden. Vor dem Amtsgericht München nützte einem Falschparker deshalb auch ein am Fahrzeug angebrachter Hinweiszettel mit Telefonnummer nichts.
Zeugnisverweigerungsrecht schützt nicht vor Fahrtenbuch
Eine Fahrtenbuchauflage kann rechtmäßig sein, wenn der Halter eines Pkw nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mitgewirkt hat. Die Fahrtenbuchauflage ist nicht deshalb unzulässig, weil der Halter sich im Ordnungswidrigkeitsverfahren auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen konnte. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Überhöhte Geschwindigkeit: Folgen bei Vorsatz
Ein Gericht kann ohne weitere Feststellungen von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehen, wenn ein Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten hat. Das hat das OLG Hamm entschieden. Bei Vorsatz kann nicht nur mit ein deutlich höheres Bußgeld verhängt werden – auch die Rechtschutzversicherung verweigert dann meist die Zahlung.
Verkehrsdelikte: Dashcam-Videos doch verwertbar?
Das OLG Stuttgart hält es für grundsätzlich zulässig, in einem Bußgeldverfahren ein Video zu verwerten, das ein anderer Verkehrsteilnehmer anlasslos mit einer „Dashcam“ aufgenommen hat. Dies gilt nach dem Gericht jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten. So ging es im Streitfall um einen Rotlichtverstoß an einer mindestens seit sechs Sekunden rot zeigenden Ampel.
Verkehrsdelikte: Richter als Rechtsbeuger
Der BGH hat die Verurteilung eines Amtsrichters wegen Rechtsbeugung bestätigt. Der Jurist hatte in mehreren Bußgeldverfahren zu Straßenverkehrsdelikten die Betroffenen freigesprochen, weil er die jeweilige Aktenführung der Verkehrsbehörden für unzureichend hielt. Die BGH-Richter unterstrichen mit ihrer Entscheidung dabei auch die Bedeutung der Aufklärungspflicht eines Bußgeldgerichts.
Handyverbot beim Autofahren
Das Amtsgericht München hat einen Bußgeldbescheid über 60 € gegen eine Autofahrerin wegen einer Handynutzung am Steuer bestätigt. Das Gericht glaubte den Polizeibeamten, die als Zeugen ausgesagt hatten. Die Fahrerin selbst hatte zuvor behauptet, der Akku ihres Handys sei leer gewesen. Auch die Aussage einer von ihr aufgebotenen Zeugin nützte der Fahrerin nichts.