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Bei einem Verbrauchgüterkauf stehen dem Käufer als Verbraucher Rechte bei Sachmängeln zu, die er gegen den Unternehmer als Verkäufer geltend machen kann. Diese Rechte können insbesondere auch nicht durch irritierende Bezeichnungen im Vertrag wie z.B. „Schrottauto“, „Bastlerfahrzeug“, Hinweise wie z.B. „optische und technische Mängel“, fiktive Angaben wie z.B. „Händlergeschäft“ oder „Exportgeschäft“ usw. umgangen werden. Gegen solche Umgehungsversuche steht die Vorschrift des § 475 BGB, der besagt, dass Unternehmer sich nicht auf Vereinbarungen berufen können, die zum Nachteil des Verbrauchers als Kunden getroffen wurden. Ein Indiz für einen solchen „Etikettenschwindel“, der belegt, dass der Verkäufer seinen Gestaltungsspielraum missbraucht, ist der Preis, der mit dem „Bastlerfahrzeug“ oder dem „Schrottauto“ ins Verhältnis zu setzen ist. Angaben zu Unfallschäden, die sich auf Vorbesitzer beziehen, stellen weder eine positive noch eine [...]
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