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Statt des Rücktritts kann sich der Käufer unter den gleichen Voraussetzungen wahlweise auch für die Minderung des Kaufpreises entscheiden. Im Gegensatz zum Rücktritt bedarf die Minderung keines erheblichen Mangels. Der Minderungsbetrag errechnet sich in der Weise, dass der Kaufpreis in dem Verhältnis herabgesetzt wird, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Erforderlichenfalls ist die Minderung durch Schätzung zu [...]
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