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Grundsätzlich stellt eine höhere Laufleistung als die im Kaufvertrag angegebene einen Sachmangel dar. Gibt der Verkäufer die Angabe lediglich „laut Vorbesitzer“ oder „laut Tachostand“ weiter, so handelt es sich um eine bloße Wissensmitteilung. Unter Umständen kann die Angabe der Laufleistung auch als Zusicherung bzw. Beschaffenheitsgarantie anzusehen sein. Eine Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von unter 10 % bei einem Neuwagen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht als erheblicher Mangel anzusehen und berechtigt daher nicht zum Rücktritt vom [...]
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