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Bei dem Begriff „Jahreswagen” handelt es sich um eine im Gebrauchtwagenhandel typische Beschaffenheitsvereinbarung. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich nach der Verkehrsanschauung bei einem „Jahreswagen“ um ein Fahrzeug aus erster Hand, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren wurde. Für die Auslegung des Begriffes als Beschaffenheitsvereinbarung kommt es auf das Gesamtalter des Fahrzeugs einschließlich der vor der Erstzulassung liegenden Standzeit an. Ein von einem Kraftfahrzeughändler als „Jahreswagen” verkauftes Gebrauchtfahrzeug entspricht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate [...]
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