Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Hierunter werden bei Totalschäden verstanden die Kosten der Abmeldung des verunfallten Fahrzeugs, die Kosten der Anmeldung des angeschafften Fahrzeugs samt den nötigen Kennzeichen. Die Kosten können entweder konkret oder üblicherweise pauschaliert geltend gemacht werden. Liegt sachverständig geschätzt ein Reparaturschaden vor, wird jedoch ein Ersatzfahrzeug für das verunfallte Fahrzeug angeschafft, so sind An- und Abmeldekosten nicht ansatzfähig. Liegt keine Ersatzbeschaffung vor, können pauschale Ummeldekosten nicht verlangt werden. Hier müssen die Beträge und die Belege gesammelt werden, insbesondere bei An- und Abmeldung durch das Autohaus. Die Kosten für Wunschkennzeichen sind dann ersatzfähig, wenn auch das alte Fahrzeug ein Wunschkennzeichen hatte (AG Freiburg, Urt. v. 19.06.2007 – 55 C 958/07, VRS 2007, 31-33). Die Pauschalbeträge für An- und Abmeldung sowie dieneuen Kennzeichen schwanken. Ummeldekosten Gericht/Fundstelle konkreter Nachweis diese Kosten [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen