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1. Das eigene Kraftfahrzeug muss sich in Bewegung befunden haben. 2. Es muss sich um Haarwild i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz gehandelt haben. Damit sind gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesjagdgesetz jagdbare Tierarten: Wisent, Elchwild, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Steinwild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund. Diese Aufzählung folgt keiner zoologischen Systematik und ist abschließend. Die oben wiedergegebenen AKB stellen die der Musterbedingungen dar. Mit Freigabe des Versicherungsmarkts sind abweichende Formulierungen auch bezüglich der Tierarten möglich. Es empfiehlt sich daher, jeweils den gültigen Text des zugrundeliegenden Kasko-Versicherungsvertrags heranzuziehen und die Deckungspflicht des Versicherers zu überprüfen. Mit Freigabe der Versicherungsbedingungen besteht in den allgemeinen [...]
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