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Den angelegten Sicherheitsgurt erkennt man anhand der Dehnung des Gurts wie auch an wechselseitigen Partikelanhaftungen von Kleidung und Sicherheitsgurt sowie dem Gurttrauma auf der Brust. War die Anlegung eines Sicherheitsgurts vorgeschrieben, der Gurt nicht angelegt, so kann ein Mitverschuldenseinwand erhoben werden sowie bußgeldrechtlich eingeschritten werden. Zu trennen sind Schäden, die durch den Sicherheitsgurt vermieden worden wären, die mit Sicherheitsgurt vergleichbar eingetreten wären, die ausschließlich durch den Sicherheitsgurt eingetreten sind, die unabhängig vom Gurt erfolgten. Bei gurtunabhängigen Verletzungen scheidet ein Mitverschulden aus (OLG Hamm, Urt. v. 03.12.1996 – 27 U 127/96, VersR 1997, 593). Bei vergleichbaren Verletzungen bei angelegtem Gurt entfällt gleichfalls eine Mithaftung. Der Geschädigte ist jedoch beweispflichtig (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.02.1983 – 1 U 132/82, DAR 1985, 59). Den Insassen eines Pkw, der entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 [...]
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