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Die Nutzungsausfallentschädigung soll den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw kompensieren. Letztere ist nach der Rechtsprechung ein geldwerter Vermögensvorteil. Der Geschädigte hat ein Wahlrecht zwischen Mietwagen oder Nutzungsausfall. Möglich ist auch, für einen Teil der Ausfallzeit einen Mietwagen, für einen anderen Teil Nutzungsausfallentschädigung zu wählen. Lediglich das Überschneiden beider Ausfallkompensationen ist nicht möglich. Wird dem Geschädigten während der Dauer der Reparatur von der Werkstatt oder dem Hersteller ein Mietwagen kostenfrei zur Verfügung gestellt, kann für diesen Zeitraum keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden (OLG Thüringen, Urt. v. 14.05.2009 – 1 U 761/08, NZV 2009, 388). Ein Nutzungsausfall kann auch im Kaufvertragsrecht eine Rolle spielen. Tritt ein Käufer aufgrund eines Mangels vom Kaufvertrag zurück, kann er grundsätzlich Nutzungsausfall für die Zeit geltend machen, in der ihm das Fahrzeug [...]
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