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Beschädigte Motorradhandschuhe sind zu ersetzen, da sie den Sicherheitswert verlieren. Auch hier tritt keine messbare Vermögensvermehrung ein, ein Abzug neu für alt unterbleibt (AG Lahnstein, Urt. v. 31.03.1998 – 2 C 44/98, zfs 1998, 294). Ein Motorradschutzhelm dient, wie der Sicherheitsgurt, der Sicherheit. Ein einmal beim Unfall getragener Schutzhelm kann seine Funktion verlieren und ist zu ersetzen. Es handelt sich um einen reinen Sicherheitsgegenstand. Eine messbare Vermögensvermehrung durch einen neuen Helm liegt zumindest bei Beschädigung eines wenig benutzten, 3 1/2 Jahre alten Helms nicht vor, so dass gleichfalls ein Abzug neu für alt zu unterbleiben hat. Hat ein verunfallter Motorradfahrer keine Schutzkleidung getragen, kommt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB in Betracht. Zwar besteht keine Pflicht, Motorradkleidung zu tragen; durch vorbeugende Maßnahmen ist jedoch dem allgegenwärtigen Risiko, dem ein Motorradfahrer ausgesetzt [...]
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