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Sechs „Anti-Mess-Vorkehrungen“ tauchen gelegentlich auf: Diese werden entweder in der Sachsubstanz beschädigt oder zerstört oder aber durch Verschmutzen der Photo- und Blitzlinsen bzw. -fenster funktionsuntauglich gemacht. Beiden Handlungsweisen ist eigen, dass sie tatbestandlich eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB darstellen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.03.1997 – 2 Ss 59/97, DAR 1997, 288). Strittig ist, ob diese Tätigkeit auch nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar ist. Bejaht wird dieses von Tröndle/Fischer,, § 316b Rdnr. 5; LK-Rüth, § 316b Rdnr. 9; LG Ravensburg, Urt. v. 05.11.1996 – 4 Ns 241/96, NStZ 1997, 191; verneint von OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.03.1997 – 2 Ss 59/97, DAR 1997, 288. Amtliche Kennzeichen haben sich nach den § 23 Abs. 2 und 3, 60 StVZO zu richten. Nach § 60 Abs. 1 StVZO dürfen Kennzeichen nicht spiegeln und nicht mit Folien versehen sein. Bei diesen „Antiblitzbuchstaben“ handelt es sich um reflektierende Folien, die auf das [...]
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