Die Verwaltungsbehörde hat ein eigenes, unabhängig vom Strafrichter begründetes Recht, die Fahrerlaubnis zu entziehen, § 46 FeV. Hierbei ist zu unterscheiden: 1. Entziehung der Fahrerlaubnis, 2. Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung des Sofortvollzugs. Grundsätzlich gilt für jeden Verwaltungsakt (die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein solcher), dass dieser mit Rechtsmitteln angreifbar ist (Widerspruch, gerichtliche Klage). Sowohl Widerspruch als auch gerichtliche Klage ist der Suspensiveffekt zu eigen, die zugrundeliegende Verfügung wird nicht bestandskräftig und damit nicht vollziehbar. Erst wenn diese nicht mehr anfechtbar ist, sei es durch Fristablauf oder durch Erschöpfen des Instanzenzugs, tritt die Bestandskraft ein. Erst mit diesem Zeitpunkt ist die Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam auch im Hinblick auf die Führerscheinklausel des D.1.3 AKB 2008. Anders dagegen, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis kombiniert wird mit einem weiteren Verwaltungsakt, dem des [...]