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Das Fahren fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge ohne Fahrerlaubnis oder mit einer nicht von der Fahrerlaubnis umfassten Führerscheinklasse ist strafbar nach § 21 StVG. Tatbestandsvoraussetzungen: Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Ein Kraftfahrzeug führt, wer es selbst unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskraft zumindest mitverantwortlich in Bewegung setzt, um es im öffentlichen Verkehr zu führen (BGH, Beschl. v. 18.01.1990 – 4 StR 292/89, BGHSt 36, 341 = NJW 1990, 1245). Zur Tatbestandserfüllung erforderlich sind nicht nur vorbereitende Maßnahmen wie Platznehmen auf dem Fahrersitz, ebenso wenig genügt das Anlassen des Motors. Notwendig ist das In-Bewegung-Setzen des Fahrzeugs (BGH, Urt. v. 27.10.1988 – 4 StR 239/88, NZV 1989, 32). Ein Fahrzeug kann auch mehrere Führer haben, nämlich dann, wenn diese sich arbeitsanteilig das Führen dergestalt teilen, dass die für das Fahren des Fahrzeugs notwendigen [...]
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