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Derjenige, der aus einem Grundstück, aus einem Fußgän-gerbereich (Zeichen 242 a.F., Zeichen 242.1, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO Lfd. Nr. 21 n.F. und Zeichen 243 a.F., Zeichen 242.2, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Lfd. Nr. 22 n.F.), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325 a.F., Zeichen 325.1, Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Lfd. Nr. 12 n.F. und Zeichen 326 a.F. Zeichen 325.2, Anlage 2 zu § 42 Abs. 2 StVO, Lfd. Nr. 13 n.F.) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesengten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat den Vorrang des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen zu beachten. Er hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Außerdem hat er seine Absicht durch Benutzung der Blinker rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Ein Fahrzeugführer muss, wenn er sein Fahrzeug in den Fluss des [...]
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