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Die Einlegung des Einspruchs kann nicht wie beim Bußgeldbescheid telefonisch erfolgen, sondern nur vom Betroffenen selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle, schriftlich oder vom Rechtsanwalt bei entsprechender Vollmacht abgegeben werden. Der Einspruch gegen den Strafbefehl unterliegt der reformatio in peius. Der Strafrichter kann daher die im Strafbefehl angegebenen Rechtsfolgen auch ohne prozessualen Hinweis nach § 265 StPO verschärfen. Er kann damit sowohl die Geldstrafe erhöhen als auch die Sperrfrist verlängern. Es gehört zum „Fingerspitzengefühl“ des Verteidigers, eine drohende Verschlechterung zu erkennen. Zur Not hilft nur ein offenes Gespräch mit dem Gericht. Zwar sind Richter an geäußerte Ansichten im Urteil nicht gebunden, es ist jedoch kein Fall bekannt, wo ein Richter den Betroffenen „auflaufen ließ“. Wird die im Strafbefehl aufgeführte Geldstrafe bezahlt, so hat dieses keine Wirkung auf einen bereits erklärten oder noch fristgerecht zu erklärenden [...]
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