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Rechtsmittel (Berufung, Revision) und Einsprüche gegen Strafbefehl können eingelegt werden: vollständig, d.h. gegenüber allen Strafvorwürfen wie Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld Beschränkungen des Rechtsmittels: auf bestimmte Taten i.S.d. § 264 StPO, innerhalb derselben strafprozessualen Tat bei Tatmehrheit, § 53 StGB, auf eine dieser Taten, auf die Rechtsfolgen (Hauptstrafe, Nebenstrafe, Maßregel der Sicherung und Besserung), strittig und eingeschränkt: Beschränkung auf Fahrverbot. Das Verbot der reformatio in peius, §§ 331, 358 Abs. 2 StPO, gilt auch in Beziehung auf das Fahrverbot. Allerdings besteht ein Wechselspiel zwischen Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Fahrverbot. Es verstößt so nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Geldstrafe erhöht wird bei gleichzeitiger Senkung oder Aufhebung des Fahrverbots (OLG Hamm, Urt. v. 02.07.1973 – 4 Ss 464/73, DAR 1974, 21). Hat die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen, so ist diese in [...]
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