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Abstandsunterschreitungen können als Nötigung (BVerfG, Beschl. v. 29.03.2007 – 2 BvR 932/06, NJW 2007, 1669–1670; bei Bremsung durch Vordermann für diesen: BGH, Urt. v. 30.03.1995 – 4 StR 725/94, NZV 1995, 325), Körperverletzung und Straßenverkehrsgefährdung geahndet werden. Eine Unterschreitung des Sicherheitsabstands muss zum einen Gewalt i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB und darüber hinaus „zum angestrebten Zweck verwerflich“ i.S.d. Absatzes 2 sein. Von Bedeutung für die Annahme von nötigender Gewalt im Straßenverkehr ist insbesondere die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrene Geschwindigkeit, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des täterschaftlichen Handelns und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Signalhorn und Lichthupe betätigt hat (BVerfG, Beschl. v. 29.03.2007 – 2 BvR 932/06, NJW 2007, 1669 f.; OLG Köln, Urt. v. 14.03.2006 – 83 Ss 6/06, NZV 2006, 386). Nach dem BayObLG (Urt. v. 08.04.1993 – 2 St RR 21/93, [...]
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