Die Hauptleistungspflicht des Unternehmers besteht gem. § 631 Abs. 1 BGB in der Herstellung des versprochenen Werks, d.h. der vertragsgemäßen, mangelfreien und rechtzeitigen Reparatur. 1) Palandt/Sprau, BGB, § 631 Rdnr.12. Hierzu kann der Unternehmer Dritte beauftragen. 2) Reinking/Schmidt/Woyte, Rdnr. 31. Die Kfz-Reparaturbedingungen sehen eine solche Ermächtigung unter Ziff. 1.1.3. ausdrücklich vor. Welches Werk der Unternehmer schuldet, hängt vom Inhalt und Umfang des Auftrags ab. Wie vorstehend dargelegt, ist die Schriftform der Auftragserteilung hinsichtlich des Auftragsumfangs aus Beweisgründen von wesentlicher Bedeutung. Bei der Auftragsannahme sollte größtmögliche Sorgfalt angewendet werden, um den Auftragsumfang genau abzuklären. Unproblematisch ist der Umgang des Auftrages bei der sogenannten „einfachen Reparatur'. 3) Schmidt, NJW 1994, 1825. Eine solche liegt vor, wenn der Auftrag lautet „Unfallschaden laut Gutachten beseitigen“. In diesem Falle hat der [...]