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Die hier behandelte Verkehrssicherungspflicht für Straßen beinhaltet abweichend von der für Gehwege, dass Straßen nicht überall gestreut werden müssen, sondern nur an besonderen Stellen, die durch die Kriterien Lage innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaft; Gefährlichkeit; Verkehrsbedeutung bestimmt werden. Nach Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 05.07.1990 – III ZR 217/89, VersR 1991, 665) sind die Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu streuen (z.B. OLG München, Beschl. v. 21.11.2012 – 1 U 3782/12, VersR 2013, 375). Die Voraussetzungen gefährlich und verkehrswichtig müssen dabei nebeneinander erfüllt sein (BGH, Urt. v. 09.10.2003 – III ZR 8/03, NJW 2003, 3622). Die Gefährlichkeit bestimmt sich danach, ob infolge der Anlage oder Beschaffenheit der Straße für einen sorgfältigen Kraftfahrer nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren gegeben sind, also dort, wo Fahrzeuge erfahrungsgemäß [...]
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