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Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte muss die Höhe des Schadens darlegen und beweisen. Hierzu ist es unumgänglich,, einen Sachverständigen einzuschalten – besonders auch, um eine Wertminderung festlegen zu können. Der Schädiger hat nach § 249 BGB dem Geschädigten den zur Wiederherstellung des vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustands erforderlichen Betrag zu zahlen. Hierzu gehören auch die Kosten eines Sachverständigen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 66. Aufl., § 249 Rdnr. 40; BGH, Urt. v. 26.05.2004 – VIII ZR 77/03, NJW 2004, 3042). Die Feststellung des entstandenen Schadens durch den Sachverständigen ist Teil der vom Schädiger nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten (Wieder-)Herstellung, so dass nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Kosten der Ermittlung als Teil des Herstellungsaufwands zu erstatten sind. Ist der Geschädigte von Beruf Kfz-Sachverständiger, so sind die Kosten für [...]
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