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Begründung der Geschäftsgebühr
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Regelgebühr von 1,3 bei unstreitiger Haftung und bloßem Sachschaden
Eine Geschäftsgebühr von 0,9 ist weder Mittelgebühr noch für den Durchschnittsfall angemessen
Geschäftsgebühr von 2,0 bei erhöhtem Umfang und Schwierigkeitsgrad
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