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Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenrechtlicher Vorschriften vom 18.08.2005 (BGBl I, 2412) wurde das begleitete Fahren ab 17 Jahren erlaubt (§ 6e StVG, § 48a FeV). Bereits mit 17 Jahren kann danach die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE unter der Auflage erworben werden, dass Fahrzeuge bis zum 18. Geburtstag in Begleitung einer verkehrszuverlässigen Person geführt werden dürfen. Ist der 17-Jährige Halter des von ihm geführten Fahrzeugs, ergibt sich seine Haftung im Fall eines Unfalls aus § 7 StVG. Nach allgemeiner Ansicht ist allerdings § 828 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BGB analog anzuwenden (vgl. MüKo/Wagner, Bd. 2, 6. Aufl., § 833 Rdnr. 30), wobei sich die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen auf die allgemeine Gefährlichkeit des Autofahrens beziehen muss. Sofern der 17-Jährige Fahrer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs war, haftet er nach § 18 StVG. Eine Exkulpationsmöglichkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG wegen eines [...]
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