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Die 4. KH-Richtlinie hat es nur ermöglicht, im Wohnsitzland des Geschädigten den Anspruch außergerichtlich zu erheben und die Entschädigung zu verlangen. Sie hat jedoch zu keiner Änderung im materiellen Recht, nach welchem sich der Anspruch bemisst, geführt. Das System des Schadenregulierungsbeauftragten im Wohnsitzland des Geschädigten soll das im konkreten Fall anzuwendende materielle Recht nicht berühren. Es bleibt also bei den folgenden Regeln: Der Anspruchsgrund beurteilt sich ausschließlich nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen des Unfallorts; auch für den Umfang des Schadensersatzanspruchs wird i.d.R. das Recht des Unfallorts angewandt, „es sei denn, dass wegen gemeinsamen Wohnsitzes des Geschädigten und des Schädigers oder weiteren Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts (Art. 40 ff. EGBGB) insoweit das deutsche Recht ausnahmsweise gilt.“ An dieser Tatsache ändert sich auch nichts durch die Verordnung über das auf außervertragliche [...]
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