Maßgeblich ist die Anlage 6 zur FeV (abgedruckt unter Teil 8/2.4.8.8). Bei Unterschreitung der festgelegten Mindestanforderungen an das Sehvermögen der Kraftfahrer muss Bewerbern die Fahrerlaubnis mangels Eignung versagt und Inhabern die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit entzogen werden (BVerwG, Urt. v. 28.10.1992 – 11 C 29/92, NZV 1993, 126). Nach vorangegangener Entziehung können sich frühere Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis (alte Klasseneinteilung) hinsichtlich der Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr auf die günstigere Regelung der alten Anlage 6 zur FeV berufen (VG Regensburg, Urt. v. 20.06.2011 – RO 8 K 11.671). Ein Bestandsschutz besteht nach Entziehung der Fahrerlaubnis insoweit nicht mehr. Die Anforderungen an das Sehvermögen gelten auch für das Führen von Fahrzeugen i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV, also für Mofas, Mobilitätshilfen, Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (BayVGH, [...]