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Die Anforderungen an die Qualität von Atemalkoholgeräten stützen sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Bundesgesundheitsamts „Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse“ (siehe dazu Teil 4/3.1.2). Dazu ist erforderlich: Ein mit Bauartzulassung versehenes Gerät. Das Gerät muss gültig geeicht sein (BGH, Beschl. v. 03.04.2001 – 4 StR 507/00, BGHSt 46, 358 = NJW 2001, 1952; OLG Dresden, Beschl. v. 28.04.2021 – OLG 22 Ss 672/20 (B), DAR 2021, 463; KG, Beschl. v. 24.03.2022 –3 Ws (B) 53/22, DRsp Nr. 2022/9512). Kontrollzeit (überwachte Zeit, in der weder Mundspray noch andere Substanzen aufgenommen werden) von zehn Minuten, kann in der Mindestwartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Messung enthalten sein (Näheres siehe Teil 4/3.1.3.4). Doppelmessungen im Abstand von fünf Minuten. Einhaltung einer gewissen Relation („Variationsbreite“) zwischen beiden Einzelwerten (BGH, Urt. v. 03.04.2001 – StR 507/00, NZV 2001, 267). Derzeit gibt es zwei [...]
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