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Rotlichtüberwachungsanlagen unterliegen der Eichpflicht (PTB-Anforderungen (PTB-A) 12.02 (Stand: Oktober 2015)). Ist die Rotlichtüberwachungsanlage nicht geeicht, bleibt das Beweismittel verwertbar, es ist aber ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen (OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.1993 – 3 Ss OWi 1105/92). Es gibt zwei Funktionsweisen der automatischen Rotlichtüberwachung: Jedes Rotlichtüberwachungsgerät basiert auf der Auswertung von im Straßenbelag eingelassener Sensoren (sog. Induktionsschleifen), die beim Überfahren durch Fahrzeuge einen elektromagnetischen Impuls an die Rechnereinheit des Messgeräts geben. In den Lichtbildern der Rotlichtüberwachungsgeräte wird daher der Sensor angezeigt, der die Lichtbildfertigung ausgelöst hat. Diese Sensoren befinden sich in aller Regel nicht in der Haltelinie, die für die Rotlichtüberwachung relevant ist, was durch einfache Inaugenscheinnahme des ersten Messfotos ersichtlich wird. Denn dort, wo die Vorderreifen des gemessenen [...]
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