Im Haltverbot (Zeichen 283 StVO) liegt zugleich das Gebot zum Weiterfahren, das gem. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist. Daraus folgt, dass ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug grundsätzlich ohne eine besondere dem Fahrzeugführer oder -halter bekanntzumachende Verbotsverfügung abgeschleppt werden kann (BVerwG, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 255). Eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286 StVO – evtl. mit Zusatzschild) begründet als Verkehrsregelung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 erster Halbsatz StVO) für den unberechtigt Parkenden nicht nur ein Parkverbot, sondern zugleich das Gebot, das unerlaubt parkende Fahrzeug wegzufahren (VGH Mannheim, BWVPr 1995, 233). Aus dem Verstoß gegen die Regelung über das Zonenhaltverbot, von dem lediglich Bewohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind, folgt ein Wegfahrgebot (VGH Mannheim, NJW 2010, 1898). Parkuhren beinhalten nach Ablauf der Parkzeit, oder wenn sie gar nicht bedient wurden, ein immanentes Wegfahrgebot [...]