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Wie oben bereits dargelegt, kann der Ablauf der Widerspruchs- bzw. Klagefrist im Zusammenhang mit der Anfechtungsituation dadurch umgangen werden, dass versucht wird, anstatt dem für den Betroffenen negativen Verkehrszeichen (etwa Tempo-30-Begrenzung) ein positives Verkehrszeichen aufstellen zu lassen (etwa Tempo 50). Wird die Aufstellung oder Anbringung eines Verkehrszeichens gewünscht, muss stets zunächst ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden, sonst fehlt einem gerichtlichen Vorgehen das Rechtsschutzbedürfnis. Wird der Antrag abgelehnt, kommen Verpflichtungswiderspruch und -klage in Betracht. Insoweit gelten die obigen Ausführungen grundsätzlich entsprechend. Ein zentraler Unterschied besteht jedoch. Im Unterschied zur Anfechtungsituation muss eine Anspruchsgrundlage des Mandanten vorhanden sein. Zentraler Punkt, egal ob im Widerspruchs- oder im Klageverfahren, ist immer, ob dem Mandanten für sein Begehren, die Aufstellung eines bestimmten Verkehrszeichens [...]
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