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Die Androhung eines Zwangsmittels wird nach ganz überwiegender Meinung als Verwaltungsakt gesehen. Für die Statthaftigkeit des Widerspruchs kommt es darauf an, ob im jeweiligen Bundesland ein Widerspruch einschlägig ist. Für die Zulässigkeit im Übrigen kann weitgehend auf oben verwiesen werden. Wenn jedoch der Betroffene seinen Führerschein im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung innerhalb der gesetzten Frist bereits vorgelegt hat und die Behörde nicht erkennen lässt, dass sie das angedrohte Zwangsmittel trotzdem anwenden will, hat sich die Zwangsmittelandrohung erledigt (BayVGH, Beschl. v. 20.01.2006 – 11 CS 05.1584). Dann ist der Widerspruch unstatthaft. Keine Erledigung tritt ein bei der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass der Betroffene seinen Führerschein nicht fristgerecht abliefert, die Frist ergebnislos verstreicht und die Behörde erst später in den Besitz des Führerscheins gelangt. Auch wenn die Behörde [...]
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