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Neben dem Vorgehen in der Hauptsache wird in der Praxis fast immer auch ein Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren notwendig werden, nachdem fast alle Fahrerlaubnisbehörden einen solchen die Inlandsungültigkeit feststellenden Verwaltungsakt regelmäßig für sofort vollziehbar erklären. Der Widerspruch ist i.d.R. unproblematisch zulässig, nachdem der Inlandsungültigkeit feststellende Verwaltungsakt belastender Natur ist. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich die Inlandsungültigkeit bereits direkt aus dem Gesetz ergibt, weil der Verwaltungsakt dem Betroffenen als eigenständiger Rechtsgrund entgegengehalten werden kann (BVerwG, DAR 2009, 212). Einschlägige Klageart wäre damit die Anfechtungsklage, so dass das Widerspruchsverfahren grundsätzlich statthaft ist (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Statthaftigkeit kann jedoch aufgrund Landesrechts entfallen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das ist der Fall in Bayern (Art. 15 AGVwGO BY; vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.03.2009 – [...]
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