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In OWi-Sachen ist als ausschließliches Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen die in den §§ 79 ff. OWiG normierte Rechtsbeschwerde vorgesehen. Sie eröffnet keine neue Tatsacheninstanz, ist insbesondere keine Berufung, sondern reine Revisionsinstanz. Das OLG entscheidet auch grundsätzlich ohne Hauptverhandlung per Beschluss (§ 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG). Das OWiG kennt zwei Arten der Rechtsbeschwerde: die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 79 OWiG), die Zulassungsrechtsbeschwerde (§ 80 OWiG). Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StPO). Bei Abwesenheits- oder Beschlussentscheidungen nach § 72 OWiG beginnt die Frist mit wirksamer Zustellung des mit den Gründen versehenen Urteils (§ 341 Abs. 2 StPO), es sei denn, der Betroffene war in der Hauptverhandlung [...]
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