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Das Gericht prüft alsbald nach Eingang der Sache selbständig und unabhängig von der Entscheidung der Behörde gem. §§ 69 Abs. 1, 62 OWiG, ob die Formalien des Einspruchs gewahrt sind und ist weder an eine Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde, an eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft noch an seine eigene Entscheidung im Verfahren gem. § 62 OWiG gebunden. Das bedeutet, dass das Amtsgericht etwa auch dann den Einspruch als unzulässig verwerfen kann, wenn die Bußgeldbehörde dies übersehen hätte. Ergeben sich keine Beanstandungen, wird der Tatrichter wegen des Beschleunigungsgebots in OWi-Verfahren umgehend zur Hauptverhandlung terminieren. Oftmals setzt der Bußgeldrichter dem Verteidiger eine Frist zur Stellungnahme, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will (§ 71 Abs. 2 Satz 2 OWiG). Zumeist wird sich empfehlen – sofern im Vorverfahren noch nicht geschehen –, die aus Sicht des Verteidigers erforderlichen Beweisanträge [...]
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