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Nach § 53 Abs. 1 OWiG haben die Behörden und Beamten des Polizeidiensts nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Daraus resultiert für Polizeibeamte eine Amtspflicht, Rechtsverstöße auch von Amts wegen zu verfolgen. Dazu gehört insbesondere bei Verkehrsunfällen, am Unfallort Beweismittel sicherzustellen, die den Schuldigen überführen sollen, Spuren zu sichern, die Unfallendstellung der beteiligten Fahrzeuge zu skizzieren und fotografieren, ggf. Spuren zu vermessen, Zeugendaten sowie Spontanaussagen der Beteiligten aufzunehmen sowie die aus Sicht der Beamten wahrscheinliche Unfallursache zu vermerken. Den Umfang ihrer Beweissicherung bestimmen die Beamten nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen selbst. Die Beweissicherung dient in erster Linie dem repressiven Verfolgungsinteresse des Staates. Aber auch bei nachträglichen Anzeigen muss die Polizei gegen [...]
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