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Wie bereits ausgeführt, bedarf es für eine Absehensentscheidung für ein Fahrverbot wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG für den Betroffenen Härten ganz außergewöhnlicher Art (BGHSt, 38, 125). Wenn aber ein Fall des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG vorliegt, dann sind erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommener, gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreichend, um eine Ausnahme zu begründen, wegen derer dann von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen werden kann (BGH, a.a.O.). Diese Begründung muss jedoch in objektiver und subjektiver Sicht umfassend und sorgfältig ergehen, um die grundsätzlich gebotene Gleichbehandlung aller Fahrzeugführer zu gewährleisten (OLG Hamm, Beschl. v. 17.12.2023 – 4 RBS 278/21). An dieser Stelle ist nun für den Verteidiger die Kenntnis der Maßstäbe für eine Absehensentscheidung unabdingbar. Die dazu ergehende Rechtsprechung ist allerdings nahezu nicht mehr zu überblicken, da die Zahl der dazu veröffentlichten [...]
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