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Bilaterale Vollstreckungsabkommen galten teilweise schon vor Einführung des RB Geld. Dieser schließt die Anwendung der bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht aus (Art. 18 RB Geld). Von Bedeutung sind aktuell daher noch solche, die mit Österreich und der Schweiz bestehen. Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1988 (Rechtshilfevertrag) ist durch Zustimmungsgesetz vom 26.04.1990 in innerstaatliches Recht umgesetzt worden (BVerwG, Beschl. v. 17.08.2015 – 3 B 53/14). Die Anwendung des Rechtshilfevertrags wird nicht durch das IRG ausgeschlossen. Für Beträge unter 70 € ist eine Vollstreckung einer verhängten Geldsanktion nach den Regeln der §§ 86 ff. IRG nicht zulässig (§ 87b Abs. 3 Nr. 2 IRG), so dass es bei der Anwendung des Rechtshilfevertrags verbleibt. Nur wenn die Geldsanktion den Betrag von 70 € erreicht, [...]
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