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Gilt das Messverfahren noch nicht als standardisiert, muss das angefochtene Urteil Angaben darüber enthalten, auf welchen physikalisch-technischen Prinzipien das System beruht und welche Werte im Einzelnen durch das Gerät gemessen und ausgewertet werden. So muss dem Urteil zu entnehmen sein, wie sich der zugrunde gelegte gemessene Abstand ermitteln ließ. Auch muss ersichtlich sein, welche Bedingungen für eine möglichst genaue Messung eingehalten werden müssen bzw. welche im vorliegenden Fall tatsächlich eingehalten worden sind (bestimmter Abstand, Messwinkel, gefahrene Geschwindigkeit usw.) und welche Fehlerquote das System – feststellbar anhand von Reihenuntersuchungen und bisherigen Erfahrungswerten – aufweist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.02.1995 – 5 Ss (OWi) 35/95 - (OWi) 20/95 I). Die Abstandsmessung mit dem ProViDa ist kein standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rechtsprechung des BGH (OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2017 – 1 RBs 30/17). Bei der Ermittlung des [...]
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