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Die zweite Tatvariante der Vorschrift setzt die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks voraus. Ähnlich wie bei dem Begriff der Wirkung i.S.d. § 24a Abs. 2 StVG ist es auch im Rahmen des § 24c Abs. 1 StVG ausreichend, aber erforderlich, dass der aufgenommene Alkohol in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration im Spurenbereich im Körper vorhanden ist und zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann (BT-Drucks 16/5047, S. 9; König, in: Hentschel/König/Dauer, § 24c StVG Rdnr. 11; Janker, DAR 2007, 497, 499). Obwohl § 24c Abs. 1 StVG keine Grenzwerte enthält, wird im Anschluss an die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/5047, S. 9) allgemein davon ausgegangen, dass derzeit aus medizinischen und messtechnischen Gründen auf die Festlegung von Untergrenzen nicht verzichtet werden kann (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 24a StVG m.w.N.). Ab welchem Messwert danach eine Beeinflussung des [...]
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