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BVerfG - Entscheidung vom 23.02.2022

1 BvR 124/22

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
IfSG § 20a
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
IfSG § 20a
BVerfGG § 19

BVerfG, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 124/22

DRsp Nr. 2022/4518

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richter des Ersten Senats als unzulässig

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterinnen und Richter Paulus, Baer, Britz, Ott, Christ, Radtke und Härtel wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 19 ;

[Gründe]

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Ersten Senats wird als unzulässig verworfen.

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und Richterinnen; diese sind ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn ein abgelehnter Richter oder eine abgelehnte Richterin nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12> m.w.N.).

b) Danach ist das hier gestellte Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.

aa) Soweit es sich gegen den Präsidenten Harbarth und die Richterinnen und Richter Paulus, Britz, Christ sowie Härtel richtet, ist es schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil die Richterinnen und Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind.

bb) Das Vorbringen zum Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Baer und Ott und den Richter Radtke ist gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

(1) Der Umstand, dass nach den Ausführungen der Beschwerdeführenden der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in der Sache "Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung" am 26./27. Januar 2022 unter einer "2G plusplus Regelung" verhandelt haben soll, kann unter keinem Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten Richterinnen und Richter begründen. Ungeachtet dessen, dass die tatsächlichen Angaben der Beschwerdeführenden unzutreffend sind, ist allein der von den Beschwerdeführenden gemutmaßte Impfstatus der abgelehnten Richterinnen und Richter gänzlich ungeeignet, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen (vgl. auch dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2022 - 1 BvR 2604/21 -, Rn. 8).

(2) Nichts Anderes gilt, soweit die Beschwerdeführenden ihren Ablehnungsantrag mit der Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter an einem früheren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss des Ersten Senats vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 -) begründen, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Einführung der so genannten einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht abgelehnt wurde. Diese Begründung ist ebenso gänzlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richterinnen und Richter zu rechtfertigen.

Allein aus der richterlichen Vorbefassung mit einer auch im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage kann keine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG abgeleitet werden. Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen sind Richterinnen und Richter, die sich bereits früher - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert haben (vgl. BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>; dazu auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, Rn. 8). Soweit dem Vortrag im Übrigen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, an der die abgelehnten Richterinnen und Richter mitgewirkt haben, für falsch halten, vermag dies die Besorgnis der Befangenheit ebenso wenig zu begründen. Das Verfahren der Richterablehnung dient keiner Fehlerkontrolle vorangegangener Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. August 2021 - 2 BvR 28/21 -, Rn. 7). Darüber hinaus gehende besondere Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten Richterinnen und Richter begründen könnten, zeigen die Beschwerdeführenden nicht auf (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17, - Rn. 3).

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführenden nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit dargelegt haben, in eigenen Grundrechten verletzt zu sein.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.