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BVerfG - Entscheidung vom 17.08.2021

2 BvR 28/21

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 90
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 90
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 28/21

DRsp Nr. 2021/14767

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Maidowski wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

[Gründe]

1. Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung von Richter Maidowski. Dieser ist weder von Gesetzes wegen noch aufgrund eines dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmenden Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung ausgeschlossen.

Das gegen den Richter Maidowski gerichtete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig.

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG besteht in Anknüpfung an den Begriff des § 42 Abs. 2 ZPO (BVerfGE 20, 1 <5>) dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters zu begründen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe sind gänzlich ungeeignet, derartige Zweifel zu begründen.

Der Beschwerdeführer stützt sein Ablehnungsgesuch unter anderem darauf, dass in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren bereits nach nur neun Tagen trotz des Umfangs von 1700 Seiten ein Nichtannahmebeschluss ohne Begründung erging. Dies lasse darauf schließen, dass der Fall von den damals zuständigen Richtern weder in Gänze gelesen noch geprüft worden und auch kein wissenschaftliches Votum erstellt worden sei.

Allein die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 2163/20 -, Rn. 2). Gleiches gilt für den Umstand, dass in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren von der in § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3 m.w.N.). Da die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG keiner Begründung bedarf, ist die fehlende Begründung kein Indiz dafür, dass die Verfassungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß geprüft worden ist. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte verhältnismäßig kurze Bearbeitungsdauer seiner vorangegangenen Verfassungsbeschwerde von nur neun Tagen stellt hierfür kein Indiz dar. Sie ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass er im vorangegangenen Verfahren auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte.

Soweit der Beschwerdeführer seinen Befangenheitsantrag darüber hinaus darauf stützt, dass die Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorangegangenen Verfahren falsch sei, ist dieser Vortrag ebenfalls offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters Maidowski zu begründen. Denn das Verfahren der Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle vorangegangener Entscheidungen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 15).

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Arnsberg, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 8715/17
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 419/19