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BVerfG - Entscheidung vom 02.09.2022

2 BvR 1532/22

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
StPO § 119 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
StPO § 119 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
StPO § 119 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
NJW 2023, 148

BVerfG, Beschluss vom 02.09.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 1532/22

DRsp Nr. 2022/13589

Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl. Beschränkungen in Untersuchungshaft gem § 119 Abs. 1 S. 1 StPO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; StPO § 119 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG kann die Kammer im Verfassungsbeschwerdeverfahren im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; 121, 1 <14 f.>; 122, 63 <74>; 132, 195 <232>; stRspr).

2. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn mit deren Erlass die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen würde.

a) Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 <162>; 46, 160 <163 f.>; 67, 149 <151>; 147, 39 <46 f. Rn. 11>; stRspr). Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 <279>; 15, 77 <78>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 26); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 <46>; 15, 219 <221>; 147, 39 <47 Rn. 11>). Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 67, 149 <151>; 108, 34 <40>; 113, 113 <122>; 130, 367 <369>). Unzulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig dann, wenn es dem Antragsteller nur um eine eilige Entscheidung über die im Hauptsacheverfahren angegriffene Maßnahme geht (vgl. BVerfGE 147, 39 <47 Rn. 11>). Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 <47 Rn. 12>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 26).

b) So liegen die Dinge hier. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auf dasselbe Rechtsschutzziel wie die Verfassungsbeschwerde im vorliegenden Verfahren gerichtet, nämlich auf die Aufhebung der nach § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Dass die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise der Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung nicht entgegenstehen könnte, weil die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dem Beschwerdeführer in anderer Weise hinreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schwerwiegende und irreparable Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache entstehen könnten, sind nicht dargelegt worden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 22.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws (s) 240/22
Fundstellen
NJW 2023, 148